Statuten des Stocksportverein Zellerndorf
1.1 Der Verein führt den Namen „UNION Stocksportverein Zellerndorf“.
1.2 Der Vereinssitz befindet sich in 2051 Zellerndorf 354, die Fokussierung der Tätigkeit beschränkt sich auf die Gemeinde Zellerndorf, wobei sie sich auf Niederösterreich erweitert.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.
2. Zweck
2.1 Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege des Stocksportes auf Grundlage der ethischen und geistigen Werte des Christentums im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport und unter Wahrung der österreichischen Kultur sowie der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dabei bekennt sich der Verein zum Ehrenkodex der SPORTUNION.
2.2 Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
3. Ideelle Mittel
3.1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen Mittel erreicht werden:
a) Pflege des Stocksports für alle Altersstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften;
c) Veranstaltungen von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen,
Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
4. Materielle Mittel
4.1 Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
4.2 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
4.3 allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen;
4.4 Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
4.5 Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie
Vereinslokalitäten;
4.6 Führung einer Sportkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zweck des Vereines
zugeführt wird;
4.7 Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
4.8 Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
4.9 Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
5. Arten der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
5.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie
haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben.
6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts
werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich
bekennen.
6.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
6.3 Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch
den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.
6.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der General-
versammlung.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
7.2 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung
muss bis 1. November schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit
Wirksamkeit des Austritts.
8. Ausschlussbestimmungen
8.1 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
8.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten
verfügt werden.
8.3 Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm
das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung
an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder
Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft.
Gegen die Entscheidung der Generalversammlung kann binnen eines Monats eine
schriftliche Berufung an den Landesverband erfolgen, der endgültig entscheidet.
9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
9.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolge der Statuten zu verlangen.
9.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
9.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit
und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
9.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
die Rechnungsprüfer einzubinden.
9.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
10. Vereinsorgane
10.1 Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.
11. Generalversammlung
11.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils in den ersten 3 Monaten
statt.
11.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf begründetem schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
11.3 Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene
ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht
wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das
Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anders Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
11.4 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin
der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind
mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen.
11.5 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
11.6 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3tel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung
der SPORTUNION Niederösterreich erforderlich.
11.7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
12. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung
des Vereines.
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
13. Vorstand
13.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann und seinem Stellvertreter
b) dem leitenden Fachwart (Sportlicher Leiter) und seinem Stellvertreter
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter
13.2 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
13.3 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
13.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
13.5 Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
13.6 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt
der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
13.7 Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder
jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
13.8 Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand
bzw. bei Rücktritt des gesamtes Vorstandes der Generalversammlung gegenüber
erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen
Nachfolgers wirksam.
13.9 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 14.2) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Punkt 14.5) und Rücktritt (Punkt 14.7).
14. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der
Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
14.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-
verzeichnisses als Mindestforderung.
14.2 Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
14.3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen wie Punkt 12
dieser Statuten.
14.4 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss.
14.5 Verwalten des Vereinsvermögens.
14.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
14.7 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
15. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
15.1 Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach
außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Er führt
den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr in Verzug ist der
Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
15.2 Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente
und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.
16. Rechnungsprüfer
16.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
16.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand
hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
16.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des Punktes 14.7 und 14.9 sinngemäß.
17. Schiedsgericht
17.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage
ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder
des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
17.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseits Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
18. Veröffentlichung
18.1 Jeder/Jede Teilnehmer/Teilnehmerin erklärt sich mit der Anmeldung beim Verein
SSV Zellerndorf an Wettbewerben sein/ihr Einverständnis, dass die wettkampfbezogenen
und persönlichen Daten (Vor- und Zunamen, Vereinszugehörigkeit, erzielte
Ergebnisse) den Medien (z.B.: Printmedien, Online Dienste, TV- und Radio-Anstalten)
vom Veranstalter bzw. Durchführer zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese
Erklärung umfasst auch die Veröffentlichung von Wettkampfbildern, Sieger- und
Mannschaftsfotos sowie Videos auf Online Plattformen.
18.2 Durch die Mitgliedschaft im Verein SSV Zellerndorf erklärt er/sie sich mit der
Veröffentlichung von Vor- und Zuname und persönlichen Fotos auf unserer Homepage
einverstanden.
19. Auflösung des Vereines
19.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
19.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist auf jeden Fall
wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen.
Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher
Auflösung zu.
19.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.