UNION Stocksport-Verein Zellerndorf

Vereinsstatuten

Vereinsstatuten

Statuten des Stocksportverein Zellerndorf

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1         Der Verein führt den Namen „UNION Stocksportverein Zellerndorf“. 

1.2         Der Vereinssitz befindet sich in 2051 Zellerndorf 354, die Fokussierung der Tätigkeit beschränkt sich auf die Gemeinde Zellerndorf, wobei sie sich auf Niederösterreich erweitert.

1.3         Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder.

2. Zweck

2.1         Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch Pflege des Stocksportes auf Grundlage der ethischen und geistigen Werte des Christentums im Bekenntnis zur friedlichen Völkerverbindung durch Sport und unter Wahrung der österreichischen Kultur sowie der Gleichbehandlung der Geschlechter. Dabei bekennt sich der Verein zum Ehrenkodex der SPORTUNION. 

2.2         Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.

3. Ideelle Mittel

3.1.        Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen Mittel erreicht werden: 

              a)  Pflege des Stocksports für alle Altersstufen;
              b)  Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften; 
              c)  Veranstaltungen von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, 
                   Kursen, Tagungen und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.


4. Materielle Mittel

4.1         Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
4.2         Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
4.3         allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen; 
4.4         Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln; 
4.5         Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie 
              Vereinslokalitäten;
4.6         Führung einer Sportkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zweck des Vereines 
              zugeführt wird; 
4.7         Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten;
4.8         Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
4.9         Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

5. Arten der Mitgliedschaft


5.1         Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

5.2         Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sie 
              haben das aktive und passive Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
              die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
              fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere
              Verdienste um den Verein erworben haben. 

6. Erwerb der Mitgliedschaft


6.1         Mitglieder des Vereines können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechts 
              werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Staat Österreich
              bekennen. 

6.2         Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
              der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

6.3         Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch 
              den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

6.4         Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der General-
              versammlung.

7. Beendigung der Mitgliedschaft


7.1         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen 
              Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
              Austritt und durch Ausschluss.

7.2         Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung
              muss bis 1. November schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
              der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das
              Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit 
              Wirksamkeit des Austritts.


8. Ausschlussbestimmungen


8.1         Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
              Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der 
              Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
              gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

8.2         Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen 
              grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten
              verfügt werden. 

8.3         Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm 
              das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung
              an die nächste Generalversammlung anzumelden. Nach Verstreichen dieser Frist oder
              Entscheidung im Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft. 
              Gegen die Entscheidung der Generalversammlung kann binnen eines Monats eine
              schriftliche Berufung an den Landesverband erfolgen, der endgültig entscheidet. 


9. Rechte und Pflichten der Mitglieder


9.1         Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
              und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
              Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den 
              ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr
              vollendet haben.

9.2         Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolge der Statuten zu verlangen.

9.3         Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer 
              Generalversammlung verlangen. 

9.4         Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit 
              und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
              der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den 
              betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

9.5         Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
              (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind
              die Rechnungsprüfer einzubinden.  

9.6         Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
              und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
              erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der 
              Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
              zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der 
              Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


10. Vereinsorgane


10.1       Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
              und das Schiedsgericht.


11. Generalversammlung


11.1       Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich jeweils in den ersten 3 Monaten
              statt.

11.2       Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der
              ordentlichen Generalversammlung oder auf begründetem schriftlichen Antrag von 
              mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der
              Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. 

11.3       Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene 
              ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht
              wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das 
              Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
              Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
              Übertragung des Stimmrechtes auf ein anders Mitglied im Wege einer schriftlichen 
              Bevollmächtigung ist zulässig. 

11.4       Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe
              der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin
              der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind 
              mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand 
              schriftlich einzureichen.

11.5       Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
              Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
              Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur
              zur Tagesordnung gefasst werden.

11.6       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit
              einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der 
              Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3tel der 
              abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist außerdem die Zustimmung
              der SPORTUNION Niederösterreich erforderlich.

11.7       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
              sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
              anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


12. Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten. 

              a)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
                        Rechnungsabschlusses. 
              b)      Beschlussfassung über den Voranschlag.
              c)       Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der 
                        Rechnungsprüfer.
              d)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.
              e)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
              f)       Entlastung des Vorstandes.
              g)      Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung
                        des Vereines.
              h)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.
              i)        Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
                        Fragen.

13. Vorstand 


13.1       Der Vorstand besteht aus:

              a)      dem Obmann und seinem Stellvertreter
              b)      dem leitenden Fachwart (Sportlicher Leiter) und seinem Stellvertreter
              c)       dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
              d)      dem Kassier und seinem Stellvertreter

13.2       Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; auf jeden Fall währt sie bis 
              zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. 

13.3       Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei 
              Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes 
              wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der 
              nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne 
              Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange 
              Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
              Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
              Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat
              jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
              eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine 
              außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

13.4       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
              mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

13.5       Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
              schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange 
              Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

13.6       Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
              ist die Stimme des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt
              der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt
              der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 

13.7       Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder 
              jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen 
              Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. 

13.8       Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand 
              bzw. bei Rücktritt des gesamtes Vorstandes der Generalversammlung gegenüber
              erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen 
              Nachfolgers wirksam. 

13.9       Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 14.2) erlischt die Funktion 
              eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Punkt 14.5) und Rücktritt (Punkt 14.7).


14. Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der 
Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden: 

14.1       Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
              mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-
              verzeichnisses als Mindestforderung. 

14.2       Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes
              und des Rechnungsabschlusses.

14.3       Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen wie Punkt 12
              dieser Statuten.

14.4       Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
              und den geprüften Rechnungsabschluss. 

14.5       Verwalten des Vereinsvermögens.

14.6       Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

14.7       Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 


15. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


15.1       Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach
              außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des
              Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des
              Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Er führt 
              den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr in Verzug ist der
              Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der 
              Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung 
              selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen 
              Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

15.2       Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente 
              und besorgt die Geschäfte des Vereinsarchivs.


16. Rechnungsprüfer


16.1       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 
              2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem 
              Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit 
              Gegenstand der Prüfung ist.

16.2       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
              der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der 
              Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand 
              hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die 
              erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand 
              über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

16.3       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
              durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die 
              Bestimmungen des Punktes 14.7 und 14.9 sinngemäß. 


17. Schiedsgericht


17.1       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
              ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
              im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

17.2       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
              Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
              schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
              macht der andere Streitteil innerhalb 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des 
              Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 
              sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage 
              ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei 
              Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder 
              des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung
              angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

17.3       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseits Gehörs
              bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
              nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern 
              endgültig.


18. Veröffentlichung


18.1       Jeder/Jede Teilnehmer/Teilnehmerin erklärt sich mit der Anmeldung beim Verein 
              SSV Zellerndorf an Wettbewerben sein/ihr Einverständnis, dass die wettkampfbezogenen
              und persönlichen Daten (Vor- und Zunamen, Vereinszugehörigkeit, erzielte 
              Ergebnisse) den Medien (z.B.: Printmedien, Online Dienste, TV- und Radio-Anstalten)
              vom Veranstalter bzw. Durchführer zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese
              Erklärung umfasst auch die Veröffentlichung von Wettkampfbildern, Sieger- und
              Mannschaftsfotos sowie Videos auf Online Plattformen. 

18.2       Durch die Mitgliedschaft im Verein SSV Zellerndorf erklärt er/sie sich mit der 
              Veröffentlichung von Vor- und Zuname und persönlichen Fotos auf unserer Homepage
              einverstanden.


19. Auflösung des Vereines


19.1       Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
              außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der 
              abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.  

19.2       Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
              die Auflösung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und 
              Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva das 
              verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist auf jeden Fall
              wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen.
              Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher 
              Auflösung zu.

19.3       Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach
              Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.